Die Elektromobilität in Deutschland wächst stetig, und mit ihr die Zahl öffentlicher Ladestationen. Diese Entwicklung bringt jedoch auch eine komplexe rechtliche Landschaft mit sich, die Ladesäulenbetreiber beachten müssen. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten rechtlichen Aspekte zusammen, die im Jahr 2024 für Betreiber von Ladesäulen relevant sind.
Abschaffung der EEG-Umlage
Ein wesentlicher Schritt in 2022 war die Abschaffung der EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage) zum 1. Juli. Diese Maßnahme entlastet Betreiber von Ladesäulen finanziell, da sie zuvor als Stromlieferanten die EEG-Umlage für den an Dritte abgegebenen Strom abführen mussten. Mit der Abschaffung der Umlage entfällt diese spezifische Belastung.
Status im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Interessanterweise gilt der Ladesäulenbetreiber im EnWG als Letztverbraucher und nicht als Stromlieferant. Dies soll den Betreiber von den Lieferantenpflichten des EnWG befreien, bedeutet aber auch, dass keine Rechnung mit ausgewiesenen Strompreisbestandteilen und Informationen zum Strommix ausgestellt werden muss.
Stromsteuer für Ladesäulenbetreiber
Die Stromsteuer entsteht in der Regel, wenn Strom von einem Versorger an Letztverbraucher geliefert wird. Betreiber von Ladesäulen, die Strom auf ihrem Betriebsgelände an Mitarbeiter oder Dritte abgeben, gelten dabei als Letztverbraucher und nicht als Schuldner der Stromsteuer, sofern der Strom innerhalb einer Kundenanlage des Unternehmens geliefert wird, die an das Versorgungsnetz angebunden ist. Dies bedeutet, dass bei diesem Ladevorgang keine Stromsteuer entsteht, es sei denn, das Unternehmen betreibt die Ladesäule mit einer selbst betriebenen Stromerzeugungsanlage.
Technische Anforderungen und Mess- und Eichrecht
Die Anforderungen des Mess- und Eichrechts bleiben weiterhin relevant für Ladesäulenbetreiber. Viele bestehende Ladesäulen erfüllen die derzeitigen Anforderungen noch nicht, und es gibt Unklarheiten in Bezug auf Backend-Systeme.
Ladesäulenverordnung (LSV)
Die LSV, die Anfang 2022 in Kraft trat, setzt EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Sie beinhaltet verschiedene Anforderungen, wie die Ausstattung öffentlicher Ladepunkte mit Kartenlesegeräten und PIN-Pads für bargeldloses Zahlen sowie die Notwendigkeit, neue Ladepunkte mit einer standardisierten Schnittstelle für Datenübermittlung und Zahlungsmöglichkeiten auszustatten. Die Bundesregierung hat beschlossen, die Frist für die verpflichtende Implementierung eines Kreditkarten-Terminals an Ladesäulen bis zum 1. Juli 2024 zu verlängern. Diese Änderung wurde in einem Entwurf für die dritte Verordnung zur Änderung der LSV vorgeschlagen und zielt darauf ab, den Betreibern mehr Zeit für die Umsetzung der Anforderungen zu geben. Nach der aktuellen Gesetzgebung in Deutschland müssen bestehende Ladestationen, die vor dem 1. Juli 2024 errichtet wurden, bislang nicht mit Kreditkarten-Terminals nachgerüstet werden.
Abschluss
Die rechtliche Situation für Ladesäulenbetreiber in Deutschland bleibt eine Herausforderung. Während einige Lasten, wie die EEG-Umlage, entfallen sind, bleiben andere Anforderungen bestehen und entwickeln sich weiter. Betreiber von Ladesäulen sollten die rechtlichen Entwicklungen im Auge behalten und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen.