Das Land Baden-Württemberg hat kürzlich ein neues Förderprogramm namens „Charge@BW“ ins Leben gerufen, das darauf abzielt, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Land zu erweitern. Das Programm richtet sich an Unternehmen, Organisationen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit dem Ziel, öffentlich zugängliche Ladestationen sowie die erforderliche Netzinfrastruktur anzuschaffen und zu installieren.
Eine der zentralen Voraussetzungen des Programms besteht darin, dass die Ladesäulen ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom versorgt werden. Dieser Ansatz unterstützt die Bemühungen des Landes, den Anteil an Lademöglichkeiten mit umweltfreundlicher Energieversorgung zu erhöhen und die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern, um Emissionen einzusparen.
Das Förderprogramm Charge@BW wird vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg finanziert. Die Mittel dafür stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, der vom Landtag beschlossen wurde. Das Ministerium stellt die finanziellen Mittel für den Zuschuss zur Verfügung.
Welche Projekte können gefördert werden?
Unternehmen, Organisationen und Wohnungseigentümergemeinschaften haben die Möglichkeit, verschiedene Projekte im Rahmen von Charge@BW zu finanzieren. Dazu gehören:
- Anschaffung und Installation öffentlich zugänglicher Ladestationen inklusive Netzanschluss an verschiedenen Standorten in Baden-Württemberg, wie beispielsweise Einzelhandelsgeschäften, Parkhäusern, öffentlichen Parkplätzen und Freizeiteinrichtungen.
- Vorbereitende Elektroinstallationen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) für den zukünftigen Anschluss von Ladepunkten.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Zuschuss pro Ladepunkt bzw. Ladeplatz in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bis zu 2.500 Euro betragen kann. Die geförderte Infrastruktur, einschließlich der Ladeinfrastruktur und des Netzanschlusses, muss mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg betrieben werden. Bei Leasing, Miete oder Contracting beträgt die Mindestvertragslaufzeit ebenfalls 3 Jahre.
Nicht förderfähige Projekte umfassen Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen, mobile Ladestationen und mobile Ladekabel sowie die Installation herkömmlicher Haushalts- und Industriesteckdosen. Die Planungs-, Genehmigungs- und Betriebskosten der Ladeinfrastruktur sind ebenfalls nicht förderfähig. Es ist zu beachten, dass Eigenleistungen und Vorhaben, für die bereits private oder öffentliche Verpflichtungen zur Umsetzung bestehen, nicht förderfähig sind. Zudem ist keine Antragstellung möglich, wenn die Elektroinstallation ausschließlich das Sondereigentum eines oder mehrerer Wohnungseigentümer betrifft.
Bedingungen und Voraussetzungen für die Förderung
Um von Charge@BW profitieren zu können, müssen die Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören:
- Die Antragsteller müssen Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Freiberufler, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaften sein und ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben.
- Die Antragsteller müssen in der Lage sein, den Bau und Betrieb der Ladeinfrastruktur zu gewährleisten.
- Die Installation der Ladestationen oder Ladeplätze muss beauftragt oder ein Leasing-, Miet- oder Contracting-Vertrag abgeschlossen werden, nachdem der Antrag gestellt wurde.
- Die Bewilligungssumme des Vorhabens muss mindestens 5.500 Euro betragen.
- Die Ladeinfrastruktur muss mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg betrieben werden.
- Bei Leasing, Miete oder Contracting muss ein entsprechender Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 3 Jahren abgeschlossen werden.
- Die Ladepunkte müssen den technischen Anforderungen entsprechen und entsprechende Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen haben.
- Die Meldepflichten, Netzanschlussbedingungen sowie IT-Sicherheits- und Datenschutzanforderungen müssen eingehalten werden.
Finanzielle Unterstützung durch die L-Bank
Die Förderung im Rahmen von Charge@BW erfolgt in Form eines Zuschusses, der sich anteilig nach der Höhe der förderfähigen Installationskosten richtet. Der Fördersatz beträgt 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 2.500 Euro pro öffentlich zugänglichem Ladepunkt oder Ladeplatz in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Förderfähige Ausgaben umfassen alle einmaligen Kosten, die unmittelbar mit der Installation der geförderten Infrastruktur (Netz) und Ladeinfrastruktur in Verbindung stehen und erforderlich sind. Bei Leasing, Miete oder Contracting sind auch die monatlichen Raten sowie eventuelle einmalige Sonderzahlungen zu Vertragsbeginn förderfähig. Zusätzlich sind Ausgaben für Elektroinstallationen in Wohnungseigentümergemeinschaften förderfähig, sofern sie das Sondereigentum betreffen.
Die L-Bank ist die zuständige Stelle für die Beantragung der Fördermittel. Es ist zu beachten, dass der Antrag gestellt wird, sobald er bei der L-Bank eingegangen ist. Vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach Antragstellung ist möglich.
Fazit
Mit dem Förderprogramm Charge@BW setzt das Land Baden-Württemberg ein klares Zeichen für den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Unternehmen, Organisationen und Wohnungseigentümergemeinschaften haben die Möglichkeit, öffentlich zugängliche Ladestationen anzuschaffen und zu installieren sowie vorbereitende Elektroinstallationen für den Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften durchzuführen. Die finanzielle Unterstützung durch die L-Bank in Form eines Zuschusses erleichtert die Umsetzung dieser Projekte und trägt dazu bei, den Anteil an Lademöglichkeiten mit erneuerbaren Energien zu erhöhen, die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern und Emissionen einzusparen.
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