Wie können wir helfen?
Öffentlichen Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur anmelden um auch von der THG Quote zu profitieren
Alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind nach in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 der Ladesäulenverordnung (LSV) meldepflichtig gegenüber der Bundesnetzagentur. Dabei muss die Ladeeinrichtung – in Abgrenzung zu rein privaten Ladepunkten – für Dritte (unbestimmter oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis) auch als solche erkennbar sein und ihre Funktion tatsächlich erfüllen. Überdies ist eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit des Ladepunktes erforderlich.
Wenn Sie von der THG Quote profitieren möchten, muss der Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur angemeldet sein.